§ 48 BAO ermöglicht eine einseitige Steuerentlastung durch Österreich, wenn dasselbe Steuersubjekt doppelt besteuert wird (echte juristische Doppelbesteuerung).
Wenn infolge einer Durchgriffsbesteuerung dagegen sowohl der österreichische Gesellschafter als auch die maltesische Gesellschaft für dieselben Einkünfte besteuert wird, liegt nur eine wirtschaftliche

