Die Immo-ESt Befreiung gem § 30 Abs 2 Z 4 EStG gilt für
reine Grundstückstäusche ohne Ausgleichszahlung
die durch öffentliche Maßnahmen ausgelöst worden sind.
Die Immo-ESt Befreiung gem § 30 Abs 2 Z 4 EStG gilt für
reine Grundstückstäusche ohne Ausgleichszahlung
die durch öffentliche Maßnahmen ausgelöst worden sind.
