Wird eine Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft zum Zwecke des steuerlichen Ergebnisausgleiches verschmolzen, so ist dies kein Missbrauch.
Dies gilt auch dann, wenn die Gewinngesellschaft kurz zuvor käuflich erworben
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

