Eine einvernehmliche Auflösung einer Vereinbarung gegen Abfindung ist hinsichtlich der Frage der Steuerbefreiung so zu beurteilen wie die Erbringung der vereinbarten Leistung selbst.
Handelt es sich bei den vereinbarten Leistungen um steuerfreie Vermittlungsleistungen iZm Drittlandsumsätzen, ist somit auch die Abfindung umsatzsteuerbefreit.

