Wird die Betriebsliegenschaft einer GesbR an Familienmitglieder "verschenkt" und übernehmen diese dafür ein auf der Liegenschaft besichertes betriebliches Darlehen der GesbR zur Rückzahlung, so ist dies keine Veräußerung durch die GesbR, sondern eine Entnahme (Liegenschaft) und Einlage (Schuldübernahme aus privaten Gründen), wenn der Wert der übernommenen Schulden den Wert der Liegenschaft bei Weitem
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

