Verlegt eine niederländische Kapitalgesellschaft ihren Sitz nach Tschechien, so ist Tschechien nicht verpflichtet, die im bisherigen Sitzstaat Niederlande angesammelten steuerlichen Verlustvorträge zu übernehmen, da diese der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedsstaates unterlagen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

