Der Abschluss des Down-Stream-Verschmelzungsvertrags begründet lediglich den Anspruch auf Übertragung des Vermögens der Gesellschaft, nicht hingegen den Anspruch auf Anteilsübertragung auf Gesellschafterebene.
Da im Zeitpunkt der Firmenbucheintragung die übernehmende Gesellschaft das ihr gehörige Grundstück bereits veräußert hatte, löste die Anteilsvereinigung an der übernehmenden Gesellschaft keine

