Grundstücksgleiche Rechte sind einverleibungsfähige Rechte, die isoliert vom Grundstück veräußert werden können. Nach österreichischem Recht ist dies nur das Baurecht.
Grunddienstbarkeiten (zB Zufahrtsrechte) sind nicht isoliert übertragbar.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

