Auch wenn im Jahr 2018 beide Kaufverträge über zwei Immobilienverkäufe (einer mit Gewinn, einer mit Verlust) abgeschlossen wurden, besteht keine Verlustausgleichsmöglichkeit im Jahr 2018, wenn der Kaufpreis aus dem Verlustgeschäft erst 2019
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

