Ein Zuschlag gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG für eine überhöhte Abschreibung in der Vergangenheit wurde zu Unrecht im ESt-Bescheid 2012 vorgenommen. Stattdessen hätte der Zuschlag im ersten noch nicht verjährten Veranlagungsjahr 2011 vorgenommen werden müssen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

