Für eine vor Jahren zu Unrecht steuerwirksam gebildete Rückstellung für einen steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwand (EU-Kartellgeldstrafe) kann in späteren Jahren kein Zuschlag gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG nachgeholt werden, da eine steuerunwirksame Rückstellung keine
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

