Der Zuwendungsfruchtgenuss an den Nettoerträgen aus Beteiligungen an Mietshäusern für mindestens zehn Jahre an das Enkelkind (mit Genehmigung der Pflegschaftsbehörde) zum Zweck der Ausbildung des Enkelkindes ist steuerlich nicht anzuerkennen, da
Der Zuwendungsfruchtgenuss an den Nettoerträgen aus Beteiligungen an Mietshäusern für mindestens zehn Jahre an das Enkelkind (mit Genehmigung der Pflegschaftsbehörde) zum Zweck der Ausbildung des Enkelkindes ist steuerlich nicht anzuerkennen, da
