Entgegen der älteren Rsp des VwGH ist ein Vorvertrag für die Immo-ESt unbeachtlich, da er noch keinen Anspruch auf Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums begründet.
Da für Betriebsgrundstücke die Gewinnrealisierung mit Übertragung des Grundstücks erfolgt, ist bereits für dieses Wirtschaftsjahr ein allfälliger Regelbesteuerungsantrag

