Eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche, die zur Bebauung mit Passivhäusern vorgesehen ist, ist bereits vor Änderung des Flächenwidmungsplans Grundvermögen. Es reicht die objektive Wahrscheinlichkeit, dass die Grundstücksflächen in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

