Ein Rentenversicherungsvertrag ist keine Liebhaberei, da
er kein Wirtschaftsgut aus privater Neigung ist und
im Rahmen der Kriterienprüfung des § 2 Abs 1 L-VO das Alter des Steuerpflichtigen und damit die statistische Wahrscheinlichkeit, dass es bei ihm noch zu einem Gesamtgewinn kommt, keine

