Eine Zuwendung liegt nicht vor, wenn und insoweit die Vermögensherausgabe einer Stiftung (Euro 600.000,- an Masseverwalter des Stifters) ohne ihren Willen gerichtlich durchsetzbar ist, zB aufgrund eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruches, Schadenersatzanspruches oder Bereicherungsanspruchs.
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