Einkommensteuerfrei gem § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG sind nach dem Gesetzeszweck nur solche Mitarbeiteroptionen, die tatsächlich ausgeübt werden (Erwerb von Kapitalanteilen), nicht aber solche, die lediglich glatt gestellt werden (Auszahlung des Differenzgewinns).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

