Die für einen gebührenbegünstigten Nachtrag gem § 21 GebG erforderliche Parteienidentität liegt in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung) vor.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die für einen gebührenbegünstigten Nachtrag gem § 21 GebG erforderliche Parteienidentität liegt in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung) vor.
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