Bei Warengewinnspielen ist die Glücksgeschäftsgebühr von den lt Spielplan möglichen Warengewinnen und nicht von den tatsächlichen Warengewinnen zu berechnen. Die abweichende Entscheidung des UFS vom 27.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

