Der Kommanditist einer GmbH & Co KG errichtete unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein Gebäude, welches er der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellte.
Erwirbt der Gesellschafter Wirtschaftsgüter, um sie der Gesellschaft im Rahmen einer Leistungsvereinigung zur Nutzung zu überlassen, wird er insoweit nicht unternehmerisch tätig und steht ihm auch kein Vorsteuerabzug

