Wird in einem Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaftsübernahme gegen Einräumung eines Wohnrechts vereinbart, so steht für das Wohnrecht die Gebührenbefreiung gem § 15 Abs 3 GebG zu, da die Vererbung der Liegenschaft der Grunderwerbsteuer
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

