In dieser ungarischen Rs (FN 1) soll der EuG klären, ob eine nationale Regelung unionsrechtswidrig ist, wonach eine Berichtigung und Erstattung zu viel abgeführter Mehrwertsteuer nur bei Vorliegen neuer, dem Steuerpflichtigen zuvor nicht bekannter Tatsachen möglich ist, selbst wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht.
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