In dieser rumänischen Rs (FN 1) soll der EuGH die Frage beantworten, ob die Grundsätze der Neutralität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Versagung des Vorsteuerabzugsrechts entgegenstehen, wenn die Mehrwertsteuer im Rahmen eines Verkaufs entrichtet wurde, der später von den Steuerbehörden als nichtsteuerbarer Umsatz umqualifiziert wurde.
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