Der EuGH führte in seinem Urteil vom 5. 10. 2023 aus, dass es sich bei einer Abo-Prämie (Tablet oder Smartphone bei Neukauf eines Zeitschriftenabos) um eine Nebenleistung zu der in der Lieferung von Zeitschriften bestehenden Hauptleistung handelt.
Der EuGH führte in seinem Urteil vom 5. 10. 2023 aus, dass es sich bei einer Abo-Prämie (Tablet oder Smartphone bei Neukauf eines Zeitschriftenabos) um eine Nebenleistung zu der in der Lieferung von Zeitschriften bestehenden Hauptleistung handelt.