Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob Fahrzeuge mit Totalschaden, die "zum Ausschlachten" wiederverkauft werden (dh für eine weitere Verwendung der Teile dieses Fahrzeugs als Ersatzteile), als "Gebrauchtgegenstände" zählen, mit der weiteren Folge, dass die Differenzbesteuerung angewandt werden darf.
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