Der EuGH führte in seinem Urteil vom 17. 5. 2023 aus, dass die Sanktion bei einer vorsätzlich und über einen längeren Zeitraum hin unterlassenen Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer in Form einer pauschalen Geldbuße iHv 20 % der Mehrwertsteuer, die vor Abzug der Vorsteuer geschuldet wird, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Neutralität vereinbar ist und auch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug einschränkt.
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