Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage, ob die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht automatisch auch dazu führen kann, dass der Vorsteuerabzug versagt werden kann, ohne dass seitens der Finanzverwaltung dargetan werden muss, dass Mehrwertsteuerhinterziehung oder Rechtsmissbrauch vorliegt.
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