Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. 3. 2021 (EU:C:2021:212) entschieden, dass in Portugal die Besteuerung von Immobilienveräußerungen durch im Ausland ansässige natürliche Personen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, auch wenn eine Wahlmöglichkeit besteht, wie eine in Portugal ansässige Person besteuert zu werden.

