In seinem Urteil vom 25. 2. 2021 stellt der EuGH klar, dass die Umwandlung eines polnischen Erbnießbrauchs (Fruchtgenusses) an einer Immobilie ins Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine Lieferung von Gegenständen iSd Art 14 Abs 2 lit a RL 2006/112/EG darstellt.
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