Der EuGH kam in seinem Urteil vom 27. 1. 2021 zum Ergebnis, dass Österreich gegen die RL 2006/112/EG verstoßen hat, indem einerseits die Erbringung von Reiseleistungen gegenüber Steuerpflichtigen (B2B) von der Sonderregelung für Reisebüros ausgeschlossen ist und andererseits gestattet, die Bemessungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen pauschal zu ermitteln.

