Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. 12. 2020 entschieden, dass ein Erstattungsantrag bereits dann als vorgelegt iSd Art 15 Abs 1 RL 2008/9/EG gilt und auch durch die Steuerverwaltung entsprechend geprüft werden muss, wenn der Antrag keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer enthält, anhand derer die Rechnung identifiziert werden kann.
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