In dieser Rs vom 17. 12. 2020 führte der EuGH aus, dass Art 135 Abs 1 lit l RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, welche Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, nicht unter diese Steuerbefreiung fällt.
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