Der EuGH führte in dieser Rs vom 17. 12. 2020 aus, dass die Steuerbefreiung für Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden nach Art 147 Abs 1 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass diese nicht auf Gegenstände angewandt werden kann, welche eine Privatperson zu gewerblichen Zwecken nach Orten außerhalb der Union mit sich führt und diese anschließend in einem Drittstaat weiterverkauft.

