Dem EuGH wird in dieser ungarischen Rs (FN 1) die Frage gestellt, ob Art 168 lit a RL 2006/112/EG dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb verweigert werden kann, weil nach Ansicht der Steuerbehörden die erbrachte Dienstleistung für die besteuerte Tätigkeit des Empfängers keinen Nutzen mit sich bringt, ua mit der Begründung, dass der Wert der erbrachten Dienstleistung (Werbeleistung) in keinem Verhältnis zum gezogenen Nutzen (Steigerung des Umsatzes) steht.

