Der EuGH entschied in dieser Rs vom 8. 10. 2020, dass Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersversorgungssystem unter Ausschluss jeder Risikoübernahme nicht als (steuerbefreite) Versicherungsumsätze iS des Unionsrechts anzusehen sind.
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