In dieser rumänischen Rs (FN 1) soll der EuGH die Frage klären, ob Art 59 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung, welche im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, in die Kategorie der Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstiger ähnlicher Dienstleistungen eingeordnet werden können.

