Der EuGH hat sich in dieser belgischen Rs (FN 1) mit der Frage zu befassen, ob Art 98 Abs 2 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Überlassung von Sportanlagen nur dann in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes fällt, wenn dabei keine Einzel- oder Gruppenanleitung gegeben wird.
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