In seinem Urteil von 21. 10. 2021 stellt der EuGH zunächst klar, dass ein Antrag auf Vorsteuererstattung eine Rechnung voraussetzt. Dabei sind als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen anzuerkennen, die den Anforderungen von Titel XI Kapitel 3 RL 2006/112/EG genügen, und jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgestellt.

