Der EuGH hält in seinem Urteil von 9. 9. 2021 fest, dass ein Vorsteuererstattungsantrag abgelehnt werden kann, wenn einem Steuerpflichtigen im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, fehlende Unterlagen (ua Rechnungen) nachzubringen, und dieser Steuerpflichtige die gesetzten Fristen verstreichen ließ.
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