Der EuGH soll sich in dieser deutschen Rs (FN 1) ua mit der Frage befassen, ob Art 30 und 60 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen sind, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines im Drittland zugelassenen Transportmittels, welches unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wurde, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem der zollrechtliche Verstoß begangen wurde und das Transportmittel erstmals als solches verwendet wurde, oder in jenem Mitgliedstaat, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug dort nutzt.

