Der EuGH entschied mit 20. 5. 2021, dass Art 205 RL 2006/112/EG im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin ausgelegt werden kann, dass nach nationalem Recht auch eine andere Person als die, die normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, wobei die Maßnahme die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen muss.
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