Der EuGH bekräftigt in diesem Urteil v 3. 6. 2021, dass der Begriff "feste Niederlassung" einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand verlangt, der eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.
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