Der EuGH soll in dieser polnischen Rs (FN 1) klären, ob Art 135 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung für die Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten auch auf den im Ausgangsverfahren beschriebenen Unterbeteiligungsvertrag Anwendung findet.
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