Der EuGH hat in dieser Rs vom 14. 5. 2020 (FN 1) entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass bei einer beschränkten Steuerprüfung (dh nur auf einen Teil des Vorsteuerüberschusses) der nicht strittige Teil des Überschusses ebenfalls nicht bis zum Abschluss der Prüfung ausbezahlt wird.
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