Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. 5. 2020 (FN 1) entschieden, dass die nationalen Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verlangen müssen, wenn dieser einen Rabatt für inländische Warenlieferungen erhalten hat und folglich der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher war als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige nach Rabattgewährung berechtigt war.
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