Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. 6. 2020 (FN 1) ausgeführt, dass insbesondere die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit einer Verweigerung des Vorsteuerabzugs dann entgegenstehen, wenn die nationale Steuerverwaltung bloße Zweifel an der Durchführung der Umsätze hat und der Steuerpflichtige für diese Umsätze lediglich die Rechnung als Nachweis vorlegen kann.
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