Der EuGH kam in dieser Rs vom 11. 6. 2020 (FN 1) zu dem Ergebnis, dass Art 17 Abs 2 lit g RL 2006/112/EG eng auszulegen ist und nur dann eine umsatzsteuerlich unwesentliche Verbringung vorliegt, wenn der Gegenstand nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat ist, um dort eine Dienstleistung (gegenständlich eine Vermietung von Paletten) auszuführen.
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