In dieser Rs hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Korrektur der Rechnung und die Erstattung von rechtsgrundlos entrichteter Mehrwertsteuer nach dem Unionsrecht noch möglich ist, wenn für den Zeitraum der getätigten Umsätze bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
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