Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. 7. 2020 (FN 1) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger nach mitgliedstaatlichem Recht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet werden kann, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit in Bezug auf eine von ihm errichtete Cafeteria einstellt und gleichzeitig in diesen Räumlichkeiten weiterhin steuerbefreite Umsätze tätigt.

