In dieser Rs vom 9. 7. 2020 (FN 1) kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Vermietung einer Immobilie gem Art 288 Abs 1 Nr 4 RL 2006/112/EG dann kein "Nebenumsatz" ist und folglich in die Berechnung der Kleinunternehmergrenze einzubeziehen ist, wenn dieser Umsatz im Rahmen einer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt wird.
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